Innerhalb der Landschaftsplanung bilden der Landschaftsplan und der Grünordnungsplan vorsorgeorientierte Instrumente, mit denen die in § 1 BNatSChG formulierten Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege erreicht werden sollen.
Der Landschaftsplan hat gemäß § 11 BNatSchG die Aufgabe, Maßnahmen und Festlegungen für die vorbereitende Bauleitplanung zu erarbeiten, die im Interesse des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge notwendig sind.
Bestandsbeschreibung und -bewertung von Natur, Landschaft und Erholungsvorsorge, Entwicklungsziele von Naturschutz und Landschaftspflege, Leitbild, Bewertung der Schutzgüter (Bestandssituation, potentielle Belastungen), angestrebte Flächenfunktionen incl. notwendiger Nutzungsänderungen für Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen, Freiräume, Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für Erholungsvorsorge, Bewertung geplanter Baugebiete/Bauvorhaben
Der Grünordnungsplan stellt den Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Bebauungsplan dar. Ziel des Planwerks ist es, die erforderliche Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft auf Grundlage des Landschaftsplans zu gewährleisten. Zudem werden Maßnahmen und Festlegungen für die verbindliche Bauleitplanung dargestellt, die für die Landschaftspflege und Erholungsvorsorge im Interesse des Naturschutzes und der Siedlungsgestalt erforderlich sind.
Bestandsbeschreibung und -bewertung von Natur und Landschaft (Schutzgutanalyse), Prognose vorhabensbedingter Wirkungen, Beschreibung und Bewertung der Eingriffe, Darlegung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen, Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich (Bilanzierung), grünordnerische Zielvorstellungen, grünordnerische Festsetzungen, Pflanzlisten, Kostenschätzung
Beispiel: Grünordnungsplan – Mannheim, „ehemalige Rheinau Kaserne“